Miteinander – Füreinander Oberes Fuldatal e. V. – Satzung
Präambel
Unser Verein steht für ein Netzwerk der Fürsorge und Solidarität.
Wir unterstützen Menschen im Alltag und schaffen Begegnungen, die Gemeinschaft lebendig machen. Dabei sind alle willkommen – unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Gesundheit oder Lebenssituation.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und räumliches Arbeitsfeld
1.1 Der Verein führt den Namen „Miteinander Füreinander Oberes Fuldatal e. V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 36157 Ebersburg.
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.
1.4 Das räumliche Arbeitsfeld des Vereins liegt in den beiden Gemeinden Ebersburg und
Ehrenberg sowie der Stadt Gersfeld.
1.5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke hauptamtlich Mitarbeitender
bedienen.
2.5 Zwecke des Vereins sind:
2.5.1 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Besuchsdienste bei hilfebedürftigen, zum Beispiel älteren und einsamen Personen
– Entlastung pflegender Angehöriger
– Hilfe und kleinere Reparaturen im Haushalt
– gesundheits- und gemeinschaftsfördernde Angebote, zum Beispiel Erzählcafés,
Mittagstische, Sitztanz und Yoga
2.5.2 die Unterstützung von Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die aufgrund ihres Alters oder Hilfebedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören, das heißt: Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– ehrenamtliche Fahrdienste und Begleitungen von alten oder hilfebedürftigen
Menschen, zum Beispiel bei Behördengängen oder Arztbesuchen
– Hilfe beim Lesen, Verstehen von Dokumenten oder beim Telefonieren
2.5.3 die Förderung von Kunst und Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, zum Beispiel Kinoveranstaltungen
– Unterstützung von kulturellen Initiativen
– Durchführung von Workshops zu künstlerischen Ausdrucksformen wie Malerei,
Fotografie, Musik oder Tanz
– Förderung der Erinnerungskultur, etwa durch Projekte zu regionaler Geschichte oder Sprache
2.5.4 die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beim Lesenlernen sowie Hilfestellung beim Erlernen der deutschen Sprache
– Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund
– Durchführen von Kursen und Informationstagen, Organisation von Vorträgen
– Durchführung von Vortragsreihen und Seminaren für ältere Menschen zur Förderung der geistigen und physischen Fähigkeiten
– Förderung von digitalen Kompetenzen
2.5.5 die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Vermittlung von Freiwilligen an soziale Einrichtungen, Sportvereine, Kirchen etc.
– Beratung zum Thema Ehrenamt für engagierte Personen
– Organisation von Fortbildungen für Ehrenamtliche
– Bewerbung von Engagement-Möglichkeiten
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins können
– alle natürlichen Personen,
– juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
– rechtsfähige Personenvereinigungen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.
3.2 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.3 Fördermitgliedschaft
Neben der Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden.
Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell.
3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand in Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
– bei juristischen Personen durch deren Auflösung
– mit dem Tod des Mitglieds
– automatisch, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags sechs Monate im Verzug ist
– durch Ausschluss bei schuldhaftem Verstoß gegen das Ansehen und die Zwecke des Vereins auf Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Sie sind berechtigt, die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern.
4.2 Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
4.3 Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und zu entlasten sowie über alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins mitzuentscheiden.
4.4 Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.
4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
4.6 Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.
§ 5 Organe des Vereins sind
5.1 die Mitgliederversammlung
5.2 der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
6.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
6.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein vom Vorstand benanntes Mitglied.
6.4 Mitgliederversammlungen werden von einem vom Vorstand benannten Mitglied protokolliert. Die Protokolle werden von der Versammlungsleitung und dem protokollierenden Mitglied unterschrieben.
6.5 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
– Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte
– Entlastung des Vorstands
– Wahl der Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl, sofern eine Wahl stattfindet.
– Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der durch die Gemeinden Ebersburg und
Ehrenberg sowie der Stadt Gersfeld ernannten Beisitzenden
– Wahl der Kassenprüfenden für zwei Jahre, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– die Festsetzung des Mitgliedbeitrags
– Entscheidung über eingereichte Anträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Auflösung des Vereins
6.7 Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen erfolgen in Textform gemäß § 126b BGB per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse), durch Bekanntgabe auf der vom Verein unterhaltenen Homepage und in den Gemeindeblättchen der Gemeinden Ebersburg und Ehrenberg sowie der Stadt Gersfeld.
6.8 Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform dem Vorstand eingereicht und begründet werden, um zur Tagesordnung zugelassen zu werden.
6.9 Zu einer außerordentlichen Mitgliederverssammlung hat der Vorstand unter Wahrung einer Informationspflicht von mindestens 2 Wochen einzuladen, wenn
– dies im Interesse des Vereins dringend geboten ist
– mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Abgabe des Grundes diese beantragen.
6.10 Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
6.11 Die Mitgliederversammlungen sind – wie die Vorstandssitzungen auch – digital durchführbar.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und bis zu 5 Personen. Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
7.2 Die Gemeinden Ebersburg und Ehrenberg sowie die Stadt Gersfeld ernennen jeweils ein Mitglied ihrer kommunalen Gremien zu Beisitzenden des Vereinsvorstands. Diese Personen bilden den erweiterten Vorstand.
7.3 Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die von den Gemeinden Ebersburg und Ehrenberg sowie der Stadt Gersfeld ernannten Beisitzenden sind als geborene Mitglieder nicht von der Mitgliederversammlung zu wählen.
7.4 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
Scheiden zwischen Mitgliederversammlungen Vorstandsmitglieder aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes; es muss in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
§ 8 Die besondere Vertreterin oder der besondere Vertreter
8.1 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgabenbereiche gemäß § 30 BGB eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bestellen. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
8.2 Die Aufgaben, Befugnisse und die Dauer der Vertretung werden durch gesonderten Vorstandsbeschluss geregelt.
8.3 Die besondere Vertreterin bzw. der besondere Vertreter handelt im Rahmen ihres bzw. seines Aufgabenkreises rechtsverbindlich für den Verein.
8.4 Die Bestellung ist dem Vereinsregister mitzuteilen.
§ 9 Vertretung des Vereins, Beschlussfassung und Geschäftsordnung
9.1 Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam
vertretungsberechtigt. Alternativ sind ein Vorstandsmitglied und die besondere
Vertreterin oder der besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB gemeinsam
vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
9.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden muss.
9.3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.4 Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (z. B. per E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren einmalig ihre grundsätzliche Zustimmung gegeben haben. In diesem Fall soll gelten, dass mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben und Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
9.5 Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden und hinzuzuziehen. Ausschussvorsitzende und sachverständige Personen können auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
9.6 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, er handelt nach Treu und Glauben.
9.7 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf den Regelungen der Satzung nicht widersprechen.
§ 10 Schweigepflicht und Datenschutz
10.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein oder ihrer Mitgliedschaft bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies umfasst insbesondere personenbezogene Daten, vereinsinterne Vorgänge, Geschäfts- oder Finanzangelegenheiten sowie interne Beschlüsse.
10.2 Die Schweigepflicht gilt nicht, wenn:
– die betroffene Person einer Entbindung von der Schweigepflicht zustimmt
– eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht
– die Informationen öffentlich sind.
10.3 Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Amtes fort.
10.4 Bei Verstößen können disziplinarische Maßnahmen bis zum Ausschluss aus dem Verein ergriffen werden.
10.5 Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 11 Auflösung
11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn bei der zum Zweck der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 10 % der fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, muss zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Befreiung vom Selbstkontraktionsverbot
12.1 Für die Mitglieder des Vorstandes gilt das Gebot der Selbstkontraktion gem. § 181 BGB.
Eine Befreiung für ein einzelnes Rechtsgeschäft nach vorheriger Zustimmung der
Mitgliederversammlung ist möglich.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
13.1 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda in Kraft.
§ 14 Gerichtsstand
14.1 Gerichtsstand des Vereins ist Fulda. Erfüllungsort ist Ebersburg.
§ 15 Salvatorische Klausel
15.1 Widersprechen Satzungsklauseln den geltenden Rechtvorschriften, so sind die Rechtsvorschriften des entsprechenden Gesetzes anzuwenden
Ebersburg, 24. Oktober 2025