Satzung


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Miteinander – Füreinander Oberes Fuldatal e. V.

Satzung

§ 1        Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein „Miteinander Füreinander Oberes Fuldatal e. V.“ mit Sitz in Ebersburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.

3. Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Jugend und Altenhilfe,

b) die Unterstützung von Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die aufgrund ihres Alters oder Hilfebedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören sowie

c) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

4. Das räumliche Arbeitsfeld des Vereins liegt im Oberen Fuldatal mit den Gemeinden Ebersburg, Gersfeld sowie Ehrenberg.

5. Schwierigkeiten, die u. a. durch das Altern entstehen, sollen überwunden werden, um dadurch alten Menschen die Möglichkeit zu geben, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen.

 6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Besuchsdienste bei hilfebedürftigen (zum Beispiel älteren, einsamen) natürlichen Personen,

b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören,

c) Begleitung von alten oder hilfebedürftigen Menschen (zum Beispiel bei Behördengängen, Arztbesuchen),

d) Haushaltshilfe bei Krankheit,

e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Mitgliedern, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,

f) Unterstützung von schulpflichtigen Kindern beim Lesen lernen sowie Hilfestellung beim Erlernen der deutschen Sprache

g) Durchführung von Vortragsreihen und Seminaren für

– Jugendliche zum Start ins Berufsleben (zum Beispiel bei Bewerbungen) und während der Berufsausbildung (zum Beispiel Vermittlungsgespräche zwischen Ausbildern und Auszubildenden)

– ältere Menschen zur Förderung der geistigen und physischen Fähigkeiten

h) Koordination der vielseitigen Dienstleistungsangebote für ältere Menschen und mit älteren Menschen im Oberen Fuldatal

7.  Der Verein widmet sich der Fortbildung der aktiven, Leistungen erbringenden Mitglieder durch Seminare und Vorträge mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.

8. Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Ziele auch hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 2        Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke

Der Verein verfolgt die in § 1 genannten Zwecke ausschließlich unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ und der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3        Verwendung der Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4        Schweigepflicht / Datenschutz

Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt der absoluten Schweigepflicht; dies gilt auch für ausgeschiedene aktive Mitglieder.

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 5        Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6        Mitgliedschaft

1. Mitglieder können

– alle natürlichen Personen,
– juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
– rechtsfähige Personenvereinigungen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele  des Vereins zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.  Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Fördermitgliedschaft

Neben der Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit Fördermitglied zu werden.

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

– mit dem Tod des Mitgliedes;
– bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
– durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Das Geschäftsjahr  entspricht dem Kalenderjahr.
– Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das laufende Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
– Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§ 7        Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern.

2.      Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Erhöhung des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8        Organe des Vereins

1. Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand, der aus

              *einem Vorsitzenden / einer Vorsitzenden

              *einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin

              *einem Schriftführer / einer Schriftführerin

              *einem Kassierer / einer Kassiererin besteht

Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Daneben können bis zu sechs Beisitzer / Beisitzerinnen berufen werden, denen die Aufgaben durch den Vorstand zugewiesen werden.

Die Kommunen Ebersburg, Gersfeld und Ehrenberg entsenden davon je ein Mitglied des Gemeindevorstandes / Magistrats als Beisitzer in den Vereinsvorstand.

Die weiteren Beisitzer/innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden zwischen zwei Mitgliederversammlungen Beisitzer/Beisitzerinnen aus, kann der vertretungsberechtigte Vorstand in gleicher Anzahl Beisitzer/innen berufen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben. Eine Neuwahl hat spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

2.  Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die von den Kommunen entsendeten Beisitzer sind als geborene Mitglieder nicht von der Mitgliederversammlung zu wählen.

Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Scheiden zwischen Mitgliederversammlungen Vorstandsmitglieder aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes; es muss in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.                                                                                                                    

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden und hinzuzuziehen. Ausschussvorsitzende und sachverständige Personen können auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, er handelt nach Treu und Glauben.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Für die Verfolgung der Vereinszwecke gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, die die Regelungen der Vereinssatzung ergänzt und ausgestaltet.

a)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

b)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

§ 9        Erweiterter Vorstand

 Zum erweiterten Vorstand gehören neben den unter § 8 Genannten

a)      der/die stellvertretende Kassierer/in

b)      der/die stellvertretende Schriftführer/in

c)      jeweils ein/eine Beisitzer/in der Gemeinden

d)      bis zu 3 weiteren Beisitzer/innen

Daneben können bis zu sechs Beisitzer/Beisitzerinnen berufen werden, denen die Aufgaben durch den Vorstand zugewiesen werden. Die Kommunen Ebersburg, Gersfeld und Ehrenberg entsenden davon je eine Mandatsträgerin/einen Mandatsträger als Beisitzer/in in den Vereinsvorstand. Die weiteren Beisitzer/innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden zwischen zwei Mitgliederversammlungen Beisitzer/Beisitzerinnen aus, kann der  vertretungsberechtigte Vorstand in gleicher Anzahl Beisitzer/innen berufen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben. Eine Neuwahl hat spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

§ 10      Mitgliederversammlung

 1.      Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen erfolgen in Textform gemäß § 126b BGB per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse), durch Bekanntgabe auf der vom Verein unterhaltenen Homepage und in den Gemeindeblättchen: Ebersburger Nachrichten, Gersfelder Rhönbote und Ehrenberger Bote.

2.      Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden, um zur Tagesordnung zugelassen zu werden.

3.      Der Mitgliederversammlung obliegen:

 – Wahl eines(r) Versammlungsleiters(in) bis zur Wahl des Vorsitzenden,

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,

– Entlastung des Vorstandes,

– Wahl des neuen Vorstandes, mit Ausnahme der durch die Kommunen entsandten Beisitzer/innen

– Wahl der zwei neuen Kassenprüfer(innen) auf zwei Jahre, die weder Wahl dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten darüber der Mitgliederversammlung,

 – Änderung der Satzung,

– Entscheidung über eingereichte Anträge,

– Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– Auflösung des Vereins.

 4.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder sie schriftlich beantragen.

 5.      Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig                        

6.      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden.

Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Gründungssatzung, die seitens des

Finanzamtes bzw. Amtsgerichtes für unumgänglich angesehen werden.

 7.       Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn bei der zum Zweck der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 10 % der fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, muss zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 8.      Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, von einem weiteren Vorstandsmitglied und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 9.      Die Mitgliederversammlung, sowie die Vorstandssitzungen sind, wenn Präsenzveranstaltungen verboten sind, auch digital durchführbar.

 

§ 11      Inkrafttreten der Satzung

 1.      Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda in Kraft.

 

§ 12      Gerichtsstand

 1.      Gerichtsstand des Vereins ist Fulda. Erfüllungsort ist Ebersburg.

 

 

§ 13      Befreiung vom Selbstkontraktionsverbot

 1.      Für die Mitglieder des Vorstandes gilt das Gebot der Selbstkontraktion gem. § 181 BGB. Eine Befreiung für ein einzelnes Rechtsgeschäft nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung ist möglich.

 

§ 14      Salvatorische Klausel

 1.      Widersprechen Satzungsklauseln den geltenden Rechtvorschriften, so sind die Rechtsvorschriften des entsprechenden Gesetzes anzuwenden

 

Ebersburg, 22. September 2021

 

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